Anspruchsberechtigter Dienstgeberkreis
Als Dienstgeberin oder Dienstgeber sind Sie anspruchsberechtigt, wenn
- Sie in Ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 bzw. 10 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beschäftigen,
- die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer
bei der AUVA versichert ist und
- die Arbeitsverhinderung wegen eines Unfalles länger als drei aufeinander folgende Tage dauerte oder
- die Arbeitsverhinderung wegen Krankheit länger als zehn aufeinander folgende Tage dauerte und
- Sie das Entgelt aufgrund einer
gesetzlichen Verpflichtung
fortgezahlt haben.
Zuschüsse werden auch für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gezahlt.
Erläuterungen zur Dienstnehmerzahl
Bei der Ermittlung der relevanten Dienstnehmerzahl wird auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers abgestellt, d. h. das Unternehmen als Ganzes wird herangezogen, nicht der einzelne Betrieb. Beobachtungszeitraum ist stets das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung (Jahresdurchschnitt).
Folgende Personen sind bei der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht zu berücksichtigen:
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Heimarbeiterinnen und -arbeiter
- ("echte") Ferialpraktikantinnen und -praktikanten
- Präsenzdiener
- Zivildiener
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Mutterschutz
- karenzierte
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Für Entgeltfortzahlungen, die vor dem 04.07.2018 beginnen, gilt noch Folgendes:
Bei
wechselnder Dienstnehmerzahl dürfen an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75
Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
beschäftigt werden.
Wird
die Anzahl von 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern nur deshalb
überschritten, weil das Unternehmen Lehrlinge
oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt, gilt eine Grenze von bis zu
53 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer. Das gilt jedoch nicht für Unternehmen,
die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter
dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Unternehmen.
Höhe der Zuschüsse
- Sofern im Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beschäftigt werden, beträgt die Höhe der Zuschüsse 50 Prozent zuzüglich eines pauschalen Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent (insgesamt daher 58,34 Prozent) des tatsächlich fortgezahlten Entgelts.
- Sofern im Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beschäftigt werden, beträgt die Höhe der Zuschüsse 75 Prozent zuzüglich eines pauschalen Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 12,51 Prozent (insgesamt daher 87,51 Prozent) des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen der Unfall bzw. Beginn der Krankheit nach dem 30.06.2018 eingetreten ist.
Für die Berechnung ist im Antrag stets das Bruttoentgelt ohne
Lohnnebenkosten unter Außerachtlassung allfällig während der
Arbeitsverhinderung anfallender und geleisteter Sonderzahlungen anzugeben. Der
Zuschlag für Sonderzahlungen gebührt nicht, sofern die Dienstnehmerin bzw. der
Dienstnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen hat.
Die Höhe der Zuschüsse wird begrenzt, indem das tatsächlich
fortgezahlte Entgelt für die Berechnung nur bis höchstens zum
Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG berücksichtigt
wird.
Zuschüsse
werden bei Arbeitsverhinderungen durch Krankheit oder nach Unfällen jeweils für höchstens 42 Kalendertage der
tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und
Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.
Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch wegen Arbeitsverhinderung durch Krankheit und Arbeitsverhinderung nach Unfall, so darf der Zuschuss 50 bzw. 75 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines allfälligen Sonderzahlungszuschlages nicht übersteigen.
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse
Die
AUVA hat zu Unrecht geleistete Zuschüsse und Differenzvergütungen
vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin zurückzufordern.
Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in
dem der AUVA bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet
wurde.
Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, z. B. der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, auf die
Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in
Teilbeträgen zulassen.